Satzung

Förderverein Schießsport und Schützenwesen Lähden e.V.

 

Satzung

 

  • 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Schießsport und Schützenwesen Lähden e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Lähden und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Schießsports, insbesondere der Jugendarbeit sowie auch die ideelle und materielle Unterstützung des Schützenwesens im Allgemeinen als traditionelles Brauchtum.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  4. die Beschaffung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung des Schießsports, insbesondere für die Jugendarbeit.
  5. die Beschaffung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung des Gebäudes Schießsporthalle Lähden.
  6. die Beschaffung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung des traditionellen Schützenwesens.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 58 AO).
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Das Konto des Vereins darf nicht im Minus geführt werden. Kreditaufnahmen sind nicht gestattet.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.

Die Mitgliedschaft wird zum ersten des laufenden Monats wirksam.

 

  • 4 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
  2. Austritt
  3. Ausschluss
  4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
  5. Der Ausschluss kann erfolgen
  6. wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat (Stundung kann gewährt werden).
  7. wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.
  8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  9. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der festgelegte Jahresbeitrag ist bargeldlos zu leisten.

 

  • 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
  2. dem 1. Vorsitzenden
  3. dem 2. Vorsitzenden
  4. dem Kassenwart
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden alleine oder durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit Beisitzer zu berufen.
  7. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  9. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt.
  10. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

 

  • 9 Niederschrift
  1. Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, im Verhinderungsgrund sein Stellvertreter. Protokollführer ist der Schriftführer. Die Versammlung kann eine andere Person bestimmen. Dieser Vorgang ist dann im Protokoll festzuhalten.

 

  • 10 Rechnungsprüfer und Revision
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Kassenführung überwachen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  2. Ihnen ist auf Verlangen Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren.
  3. Die Kassenprüfer tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

 

  • 11 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
  1. Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen geändert werden, wenn dies in der Einladung angekündigt war.
  2. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Schießsportgruppe Lähden e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.